Informationen

Wir suchen Fischgewässer zum Kauf oder zur Pacht.
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Melden Sie sich bitte bei:
1. Vorstand Fritz Steinborn
Tel. 08252/83907

Termine

28.03.2024
Fischerkurs
Vereinsheim
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Satzung

des Kreisfischereiverein
 Schrobenhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein Schrobenhausen e.V.“. Er hat seinen Sitz in 86529 Schrobenhausen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und wurde mit der Nummer 10322 in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Er ist ordentliches Mitglied beim Fischereiverband Oberbayern e.V., Sitz München.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Ermöglichung und Förderung der Angelfischerei sowie die Hege des Fischbestandes und die Pflege der Gewässer.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pacht- und Eigengewässer im Interesse des Natur- und Tierschutzes
    2. Förderung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.
    3. Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, insbesondere von Fischerei und Fischzucht, sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer.

  3. Über Mitgliedschaften oder Änderungen zu zugelassenen Verbänden und Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden. Zur Aufnahme ist ein Aufnahmeantragsformular auszufüllen und dem Vorstand vorzulegen.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Angabe der Gründe bekanntzugeben.
  3. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss von den Sorgeberechtigten unterschrieben sein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es
    1. gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstößt, die geschäftlichen Handlungen des Vereins stört, beim Gewässererwerb bzw. der Gewässerpacht den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder in Wettbewerb tritt
    2. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat
    3. wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine Mitgliedschaft nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt
    4. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder Taten bewusst duldet
    5. bei Ausübung der Angelfischerei gegen die bestehende Fischereiordnung in grober Weise verstößt oder durch Verkauf seiner Beute zu erkennen gibt, dass es die Fischerei aus anderen Motiven ausübt. Ausgenommen sind Fischwasserbesitzer oder -pächter, die den Fischfang zum gewerblichen Verkauf ausüben
    6. in Vereinsgewässern gefangene Fische zum Einsatz in eigene oder private, nicht dem Verein gehörende Fischwasser benutzt
    7. trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind. Gerichtliche Beitreibung bleibt dem Verein vorbehalten
  4. Dem angeschuldigten Mitglied muss grundsätzlich vor einer Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vereinsausschuss zu äußern. Zu dieser Aussprache können außerdem Zeugen zur Aussage geladen werden. Der Beschluss über das zu verhängende Strafmaß bzw. den Ausschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst. Das angeschuldigte Mitglied sowie die nicht zum Vereinsausschuss gehörenden Zeugen dürfen bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein. Das Strafmaß wird durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Vorsitzende hat den Beschluss des Vereinsausschusses unter Angabe der Gründe und dem Hinweis auf die zulässige Berufung dem betroffenen Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Mitteilung tritt die verhängte Strafe in Kraft. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist spätestens 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses mit eingeschriebenem Brief beim Vorsitzenden einzureichen, der sie als Tagesordnungspunkt dem Wortlaut nach bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgibt. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann als letzte Berufungsinstanz durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied ist über den Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich zu benachrichtigen. Der Beschluss des Vereinsausschusses sowie der Mitgliederversammlung ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  5.  Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen seine sämtlichen Rechte gegenüber dem Verein, doch ist es nicht von der Pflicht der Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres entbunden. Der Fischereierlaubnisschein und alles Vereinseigentum ist sofort dem Vorsitzenden abzuliefern. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist dem Mitglied nach Bekanntgabe des Ausschlusses verboten.
  6. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Fischereiverband Oberbayern e. V. zu melden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung, der jeweils gültigen Fischerei-, Gewässerordnung und sonstigen Ordnungen des Vereins. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sie sich zu deren restloser Einhaltung.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich laufend über das Vereinsgeschehen und aktuelles im Verein zu informieren.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und von allen arbeitsdienstpflichtigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Wahlen, Wahlrecht

  1. Die Wahl des Vereinsausschusses erfolgt alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vereinsausschusses ist eine der nächsten Monatsversammlungen als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein neues Vereinsausschussmitglied gewählt wird.
  3. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme der ihm zugedachten Wahl vorliegt.
  4. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des Vereinsausschusses ist mit Stimmzettel geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann per Akklamation gewählt werden.
  5. Vor der Wahl des Vereinsausschusses ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern, zu bilden, der aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestimmt. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl des Vereinsausschusses die Leitung der Mitgliederversammlung.
  6. Über die Wahl sowie über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Erstere ist vom Wahlausschuss, letztere vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
    Der gewählte 1. Vorsitzende ist verpflichtet, nach der Wahl dem Registergericht beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage der Wahlniederschrift und des Protokolls der Mitgliederversammlung über ein Notariat die Neuwahlen anzuzeigen.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    der Vorstand
    der Vereinsausschuss
    die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen oder gegen Zahlung einer angemessenen- auch pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Schatzmeister,
    dem 1. Gewässerwart, dem Schriftführer, dem 1. Gerätewart, dem 1. Jugendleiter,
    dem 1. Vorstandsbeirat, dem 2. Vorstandsbeirat.
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt ist.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter beruft die Vorstands,- Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und führt in allen Versammlungen den Vorsitz. Er hat für die Dauer der Versammlung das Hausrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 12 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss berät und unterstützt den Vorstand.
  2. Er besteht aus dem Vorstand, dem Sachbeauftragten für Gewässerschutz,
    dem 2. Jugendleiter, dem 2. Gerätewart, dem 2. Gewässerwart, dem 3. Gewässerwart und dem Beirat
  3. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
  4. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 3 Tage sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Vorstand oder seinem Vertreter.
  5. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
  6. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsausschussmitglieder endet mit der des Vorstandes.

§ 13 Kassenprüfer

Jedes Jahr sind in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie sind die Beauftragten der Mitglieder und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Sie nehmen jährlich mindestens einmal kurz vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vor. Ihre etwaigen Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand / Vereinsausschuss genehmigten Ausgaben. Über die vorgenommene Prüfung machen sie in den Kassenbüchern einen Überprüfungsvermerk. Außerdem ist über die erfolgte Prüfung in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstands / Vereinsausschusses vorzuschlagen. Die Kassenprüfer dürfen an den Sitzungen des Vereinsausschusses nicht teilnehmen.

§ 14 Jahreshauptversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich im 1. Quartal als ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand mit einer Frist vonmindestens vierzehn Tage vorher durch Aushang im Vereinskasten am Vereinslokal
  3. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Regelmäßige Punkte der Jahreshauptversammlung sind:
    Jahresbericht des 1. Vorstand, Rechnungsbericht des Schatzmeisters, Bericht eines Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, fischereiwirtschaftlicher Bericht des Gewässerwartes, bei Bedarf Festlegung der Mitgliedsbeiträge, sonstiger Ersatzleistungen (Mitgliederleistungen).

In dringenden Fällen kann der Vorstand von sich aus oder auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe zehn Tage vor dem Termin durch Aushang im Vereinskasten am Vereinslokal erfolgt.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur nach Beschluss bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Satzungsänderungen sind zur Eintragung dem Registergericht beim zuständigen Amtsgericht über einen Notar vorzulegen.

§ 16 Monatsversammlung

  1. Wenn möglich soll jeden Monat eine Monatsversammlung stattfinden.
  2. Vor der Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Es werden die wichtigsten Aus- und Einläufe, Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse etc. bekanntgegeben. Außerdem werden Anträge und Wünsche besprochen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Monatsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Der Schriftführer hat ebenso wie in der Mitgliederversammlung eine Anwesenheitsliste aufzulegen, in die sich die erschienenen Mitglieder eintragen. Gäste können jederzeit eingeführt werden.

§ 17 Jugend des Vereins

  1. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Jugend des Vereins. Sie scheiden aus der Jugend des Vereins aus zum Ende des Kalenderjahres, sobald sie das 27. Lebensjahr vollenden.
  2. Die Jugend des Vereins gibt sich eine Jugendordnung. Der Vorstand hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
  3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Jugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 18 Protokoll

  1. Über Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Fischereiverband Oberbayern e.V. Sitz München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das Amtsgericht Neuburg/Donau zuständig.

§ 21 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung nach § 1 bis § 22 ist durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 03.06.2016 gebilligt und angenommen worden.

Mit Eintrag dieser Satzung in das Vereinsregister, tritt die Satzung vom 02. Juli 1975 mit den Änderungen vom 28.3.1979, 15.7.1982, 08.7.1988 und 07.10.1996 außer Kraft.

Schrobenhausen, den 07.10.2016

1. Vorstand                                Schriftführer

Chronologischer Ablauf Satzungsänderungen:
03.06.2016 Neufassung der Satzung
07.10.2016 Änderung §14 Schlusssatz: Form der Einladung

Originalsatzung mit Unterschriften

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